FAQ zur Schließung der Schulen
und Kindertageseinrichtungen

Allgemeine Informationen

Welche Schulen und Kindertageseinrichtungen sind von der Schulschließung betroffen?

Die Schließung betrifft alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden- Württemberg unabhängig davon, ob es sich solche in freier oder öffentlicher Träger- schaft handelt.

Wie werden die flächendeckenden Schließungen umgesetzt?

Von Dienstag, 17.3.2020, bis einschließlich Sonntag, 19.4.2020, (Ende der Osterferien) findet an den baden-württembergischen Schulen kein Unterricht sowie an den Kindertageseinrichtungen kein Betrieb statt. Schülerinnen und Schüler müssen in dieser Zeit dem Unterricht und jeglicher sonstigen Veranstaltung fernbleiben.

Warum werden Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen?

Die Lageentwicklung im Zusammenhang des neuartigen Coronavirus hat sich den vergangenen Tagen deutlich beschleunigt und zugespitzt; auch die Zahl der Infektio- nen steigt bundesweit weiter deutlich an.

Die getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung des Infektionsgeschehens und insbesondere dem Schutz von Menschen, die besonders gefährdet sind. Ziel der Schulschließung ist es, Kontakte an den Schulen, die zu Infektionen führen, für ins- gesamt fünf Wochen zu unterbinden. So soll erreicht werden, dass sich die Ausbrei- tung von COVID-19 verlangsamt.

Welche Regelung gilt für Sozialkontakte im außerschulischen Bereich?

Die Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen dient einer Eindämmung des Coronavirus. Alle Menschen in Baden-Württemberg sind aufgefordert, soziale Kontakte auch außerhalb der Schule auf ein Minimum zu reduzieren. Hier sind wir auf ein besonnenes und solidarisches Miteinander angewiesen.

Gilt die Schulschließung auch für Schulleitungen? Müssen Lehrkräfte weiterhin zur Schule kommen? Welche Folgen hat die allgemeine Aussetzung des Unter- richtsbetriebs für die Lehrkräfte und Schulleitungen?

Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertreter sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreich- bar, um den Kontakt mit allen am Schulbetrieb Beteiligten sowie mit der Schulauf- sicht gewährleisten zu können.

Die Lehrkräfte und die weiteren an der Schule tätigen Personen befinden sich grund- sätzlich weiterhin im Dienst, der von zuhause zu verrichten ist, sofern in Absprache bzw. auf Anordnung der Schulleitung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.

Dies kann gelten zum Beispiel für Tätigkeiten wie

  • die Verteilung von Unterrichtsmaterial an die Schülerinnen und Schüler
  • die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Ab- schlussklassen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien und Prüfungs- vorbereitung im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten
  • die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten
  • die Planung des Unterrichts für die Zeit nach den Osterferien
  • die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Notfallbetreu- ung an der Schule.

Gilt die Dienstpflicht auch für Lehrkräfte, die selbst Kinder zu Hause betreuen müssen?

Für Lehrkräfte besteht weiterhin Dienstpflicht. Bei der Verteilung der Aufgaben sind die Schulleitungen jedoch gehalten darauf zu achten, dass die anfallenden außerun- terrichtlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. Dazu gehört auch die Rücksichtnahme auf die Lehrkräfte, die zuhause eigene Kinder aufgrund der Schul- bez. Kitaschließung betreuen müssen.

Was ist mit Lehrerfortbildungen und dienstlichen Besprechungen?

Parallel zu der Schließung der Schulen werden auch alle Präsenzfortbildungen der Lehrkräftefortbildungen an den Außenstellen und Regionalstellen des ZSL ab dem

16. März bis zum 19. April 2020 abgesagt. Aktuell wird geprüft, ob die Veranstaltun- gen verlegt, alternative Formate angeboten oder Materialien bereitgestellt werden können. Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie ab dem 18. März 2020 unter lfb.kultus-bw.de. Auch von dienstlichen Besprechungen und schulin- ternen Lehrerfortbildungen ist bis auf weiteres abzusehen.

Dürfen Schüler in der Zeit der Schulschließung in den Urlaub fahren?

Allgemein gilt: Die Schulschließungen bedeuten keine Verlängerung der Osterferien. Ziel der Schulschließungen ist eine Eindämmung des Coronavirus. Reisen im In- und Ausland widerlaufen dieser Strategie, da sie neue Infektionen begünstigen können.

Deshalb sind Schülerinnen und Schüler aufgefordert, Außenkontakte zu minimieren und nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben.

Muss der entfallende Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden?

Nein, der entfallende Unterricht muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Erhalte ich das Geld für das Mittagessen zurück, wenn mein Kind wegen der Schulschließung nicht daran teilnehmen kann?

Da die Mittagsverpflegung nicht durch das Land, sondern durch die Kommunen als Schulträger organisiert wird, sind seitens des Kultusministeriums hierzu keine Aus- sagen möglich.

Wie sollen sich Schulen in Bezug auf geplante und längst bezahlte Klassen- fahrten oder Schüleraustausche verhalten?

Von entsprechenden Reisen im In- und Ausland ist bis Ende des Schuljahres abzu- sehen. Die aufgrund der Schulschließungen verursachten Stornokosten werden grundsätzlich vom Land übernommen. Die im Schreiben des Ministeriums vom 3.

März 2020 enthaltenen Ausführungen zum Kostenersatz für Reisen ins Ausland gel- ten nunmehr ebenfalls für Reisen im Inland. Von neuen Reisebuchungen für das lau- fende sowie für das kommende Schuljahr bist bis auf weiteres abzusehen.

Finden Schüler-, und Betriebspraktika während der Schulschließung statt?

Nein, auch Schüler-, und Betriebspraktika entfallen in der Zeit der Schulschließung.

Finden außerunterrichtliche Veranstaltungen statt?

Solange die Schulen geschlossen sind, finden auch keine außerunterrichtlichen Ver- anstaltungen (z. B. Boys‘ Day und Girls‘ Day) statt.

Sind die Schulpsychologischen Beratungsstellen weiterhin erreichbar? Während der landesweiten Schulschließung können die Schulpsychologischen Bera- tungsstellen weiterhin per Telefon oder E-Mail kontaktiert werden. Sind im Kontext einer Beratung ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler bzw. eine Testdi- agnostik an der Schulpsychologischen Beratungsstelle angezeigt, so wird dies nach den Osterferien ermöglicht.

Informationen zur Notfallbetreuung

Für welche Schüler und Kitakinder wird ein Betreuungsangebot eingerichtet? Eine Notfallbetreuung an den Schulen und Kindertageseinrichtungen wird für Schüle- rinnen und Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 und 6 an weiterfüh- renden Schulen und den entsprechenden Förderschulen sowie für Kindergartenkin- der eingerichtet, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten. (Besonderheiten für SBBZ noch zu regeln)

Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung (medizi- nisches und pflegerisches Personal, Hersteller von für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), die Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur (Telekom- munikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie die Lebensmittelbranche.

Grundvoraussetzung ist dabei, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in Berei- chen der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Wie viele Stunden täglich umfasst die Notfallbetreuung?

Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbe- triebs sowie einer ggf. ergänzenden Nachmittagsbetreuung Die Einteilung der Kin- der und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Schulleitung.

Die Gemeinden werden gebeten, zusammen mit den Trägern der Kindertagesein- richtungen die Notfallbetreuung für Kitakinder und Kinder der Kindertagespflege nach gleichen Grundsätzen vor Ort zu gewährleisten.

Wer organisiert vor Ort die Notfallbetreuung?

Die Einteilung der Kinder und des beaufsichtigenden Personals obliegt der Schullei- tung. Dabei ist zu beachten, dass Lehrkräfte, die über 60 Jahre alt sind oder relevan- te Vorerkrankungen haben, sowie schwangere Lehrkräfte nicht eingesetzt werden.

Können auch die Großeltern die Betreuung während der Zeit der Schul- und Kitaschließung übernehmen?

Nein, Großeltern sollten die Betreuung ihrer Enkelkinder in der jetzigen Situation nicht übernehmen, da ältere Personen nach allen vorliegenden Erkenntnissen eine besonders gefährdete Personengruppe darstellen.

Zentrale Prüfungen

Finden während der Schulschließung Abschlussprüfungen statt?

Prüfungen, die in den Zeitraum der Schließung fallen, werden auf die Zeit nach den Osterferien verschoben; beginnend ab Montag, den 16. März, finden keine Prüfun- gen an den Schulen statt. Dies gilt für die bislang auf 2. April terminierten Deutsch- prüfungen an den Beruflichen Gymnasien und an den Berufsoberschulen ebenso wie für einzelne Prüfungen des fachpraktischen Abiturs. Zum neuen Zeitplan für diese verschobenen Prüfungen werden die Schulen in der kommenden Woche weitere In- formationen von uns erhalten.

Finden die Abschlussprüfungen nach den Osterferien wie geplant statt?

Ja, alle ab 21. April terminierten Abschlussprüfungen finden planmäßig statt.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen auf ihre Prüfungen vorbereiten?

Schülerinnen und Schüler, die sich auf Abschluss- oder Abiturprüfungen vorbereiten, werden bei der Bearbeitung von Unterrichtsmaterialien von ihren Lehrkräften weiter unterstützt, möglich sind hier alle Kommunikationswege, analog und digital. Unter anderem können hierfür auch digitale Hilfsmittel herangezogen werden, um ortsun- abhängig kommunizieren, lernen und arbeiten zu können. Die Schulen sind gehalten, zu prüfen, welche digitalen Möglichkeiten für ihre Schule geeignet sind. Es ist sinn- voll, wenn Schulen in der aktuellen Situation zusätzliche digitale Angebote nutzen, die nun aufgrund der Schulschließung eine von zuhause aus nutzbare Lernumge- bung zur Verfügung stellen (z.B. cloudgestützte Office-Produkte, auch Microsoft Office 365, oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste). Über den jeweiligen Einsatz können die Schulen selbst entscheiden.

Müssen Schülerinnen und Schüler trotz des Unterrichtsausfalls an den Prüfungen teilnehmen?

Ja, es gelten die normalen Bestimmungen zur Teilnahme an den Abschlussprüfun- gen. Das Kultusministerium und die Schulen werden darauf achten, dass alle Schüle- rinnen und Schüler an allen Schularten faire Bedingungen erhalten und niemand durch die jetzige Situation benachteiligt wird.

Besonderheiten der beruflichen Schulen

Wann findet das Deutsch-Abitur an Beruflichen Gymnasien und Berufsoberschulen statt?

Beginnend ab Montag, den 16. März, finden keine Prüfungen an den Schulen statt. Dies gilt für die bislang auf 2. April terminierten Deutschprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und an den Berufsoberschulen (siehe auch „Zentrale Prüfungen“).

Müssen Auszubildende weiter in ihren Ausbildungsbetrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?

Dies entscheidet der jeweilige Arbeitgeber. Für den Fall, dass den Berufsschülerin- nen und -schülern ersatzweise Lernaufgaben in digitaler oder anderer Form zur Ver- fügung gestellt werden, bittet das Kultusministerium die Ausbildungsbetriebe, ihren Auszubildenden erforderliche Zeitfenster zur Verfügung zu stellen.

Wie werden die Ausbildungsbetriebe und Berufsschülerinnen und Berufsschüler informiert?

Die Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsschulen zeitnah über die von der Schule vorgesehenen Regelungen für die Zeit der Schulschließung informiert. Diese geben die Informationen an die Berufsschülerinnen und Berufsschüler weiter.

Besonderheiten der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Heimsonderschulen mit Internat

Hierzu wird das Kultusministerium im Laufe des Montags, 16.03.2020, weitere Infor- mationen bereitstellen.

Fragen rund um den Vorbereitungsdienst

Ich habe mich für die Einstellung 2020 beworben. Kann ich am Listenverfahren teilnehmen, wenn ich bis 15. Mai noch nicht alle Lehrproben hatte?

Das Listenauswahlverfahren wird in der besonderen Situation erst Mitte oder Ende Juli stattfinden, um allen jetzt vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes stehen- den Lehramtsanwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit zur Teilnahme am Ver- fahren zu geben. Darüber hinaus wird es neben dem am 16. März startenden Haupt- ausschreibungsverfahren für schulbezogene Ausschreibungen ein weiteres schulbe- zogenes Verfahren Anfang Mai geben. Weitere Informationen werden Ende März auf www.lobw.de eingestellt.

Wenn ich durch die Verlegung von Prüfungen oder Lehrproben Mitte Mai noch keine endgültige Note habe: Wie lange kann ich die Einstellungsbezirke in mei- ner Bewerbung noch ändern?

Die Einstellungsbezirke können bis wenige Tage vor Beginn des Listenauswahlver- fahrens verändert werden. Dieses wird aufgrund der Situation voraussichtlich erst Mitte oder Ende Juli stattfinden. Vor den Pfingstferien werden auf LOBW zur Orien- tierung lehramtsspezifisch die noch im Listenverfahren zur Verfügung stehende Zahl der Einstellungsmöglichkeiten in den einzelnen Bezirken veröffentlicht.

Gibt es in dieser Situation Veränderungen im Listenauswahlverfahren?

Das Listenauswahlverfahren und damit auch der Schlusstermin für Änderungen der Bewerbung werden verschoben, so dass allen Anwärterinnen und Anwärtern die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wird. Aufgrund der Sondersituation wird es für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verfahren nochmals eingehende Erläuterungen geben. Die registrierten Bewerberinnen und Bewerber werden noch- mals gesondert informiert.

Kann ich einen Härtefallantrag stellen, wenn noch keine Noten vorliegen?

In der besonderen Situation wird das Listenverfahren verschoben und damit auch die Antragsfrist für eine Teilnahme am Härtefall-Verfahren voraussichtlich auf Mitte oder Ende Juli verlängert. Über die Anträge wird entsprechend Anfang oder Mitte August entschieden. Der neue Antragstermin wird rechtzeitig auf LOBW veröffentlicht.

Informationen zu den Lehramtsprüfungen

für die Lehrämter Gymnasium, berufliche Schulen (einschl. Direkteinstieg), WHR, Grundschule, Sonderpädagogik und die Abschlussprüfungen für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräften

Grundlage bildet in allen Verfahren die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die auf der Seite des Landeslehrerprüfungsamtes  www.llpa-bw.de verlinkt ist.

Wer ist betroffen?

Die Vorbereitungsdienste aller Lehrämter (Kurs 2019), die Ausbildung der Fachlehr- kräfte musisch-technisch (Kurs 2017), die Ausbildung der Fachlehrkräfte / Techni- schen Lehrkräfte Sonderpädagogik (Kurs 2017), die Überprüfung der direkt einge- stellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Direkteinstieg Kurs 2018), die Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen (Kurs 2018) sowie die Vorbereitungsdienste aller Lehrämter (Kurs 2020), die Ausbildung der Fachlehrkräfte musisch-technisch (Kurs 2018), die Ausbildung der Fachlehrkräfte/Technischen Lehrkräfte Sonderpädagogik (Kurs 2018), die Überprüfung der direkt eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Direkteinstieg Kurs 2019), die Prüfung für die Laufbahn der Technischen Lehrkräfte der hauswirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen (Kurs 2019) sind be- troffen.

Findet der Ausbildungsbetrieb an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte weiter statt?

Der Ausbildungsbetrieb an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehr- kräfte wird mit Wirkung vom 17. März 2020 bis einschließlich der Osterferien, also bis

19. April 2020 an den Standorten ausgesetzt. Selbstverständlich können digitale In- strumente eingesetzt werden, um ortsunabhängig auch in der Zeit ab 17. März 2020 zu kommunizieren und zu arbeiten. Weitergehende Informationen an die Seminarlei- tungen und an die angehenden Lehrkräfte folgen zeitnah.

Finden bereits terminierte unterrichtspraktische Prüfungen (Lehrproben) am Montag, 16. März 2020 statt?

Alle für den 16. März 2020 angesetzten unterrichtspraktischen Prüfungen (Lehrpro- ben) in den Schulen wurden aufgrund der besonderen Situation abgesagt. Die Semi- nare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die Schulleitungen der Ausbil- dungsschulen und die Prüfungskommissionen sind am Freitagnachmittag per E-Mail über die Außenstellen des Landeslehrerprüfungsamtes bei den Regierungspräsidien darüber informiert worden mit der Bitte, auch die angehenden Lehrkräfte darüber zu unterrichten.

Finden unterrichtspraktische Prüfungen (Lehrproben) bis zu den Osterferien statt?

Alle unterrichtspraktischen Prüfungen bis zu den Osterferien sind abgesagt und fin- den nicht statt.

Wie werden die angehenden Lehrkräfte über den weiteren Verlauf und die wei- teren Ansetzungen der Prüfungsteile informiert?

Das Landeslehrerprüfungsamt im Kultusministerium und die Außenstellen des Lan- deslehrerprüfungsamtes bei den Regierungspräsidien werden in enger Zusammen- arbeit mit den Seminaren die angehenden Lehrkräfte, die Schulleitungen der Ausbil- dungsschulen und die Prüfungskommissionen zeitnah informieren.

Wie bzw. wann geben angehende Lehrkräfte, die sich in der Wiederholung der Dokumentation bzw. der Hausarbeit befinden, diese am Seminar ab?

Der vorgesehene Abgabetermin bleibt bestehen, ggf. wird das Landeslehrerprü- fungsamt den Antrag der angehenden Lehrkraft auf Verlängerung der Bearbeitungs- zeit individuell prüfen.

Welche Auswirkungen hat die Verschiebung der Staatsprüfung auf die Lehrereinstellung?

Die Verfahren zur Lehrereinstellung und die Bewerbergespräche für schulbezogene Stellenausschreibung finden wie geplant statt. Die Verfahren (Haupteinstellungsver- fahren bzw. Nachrückverfahren) werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Können die Anforderungen des ersten Ausbildungsabschnitts im Hinblick auf Veranstaltung am Seminar bzw. Veranstaltungen an der Schule (siehe Prü- fungsordnungen §§ 12 und 13 GymPO II, BSPO II, WHRPO II, SPO II und GPO bzw. §§ APrOFL, AProFTL, AProTL) erbracht werden?

Das Kultusministerium ist sich dessen bewusst, dass für die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt bezüglich der Veranstaltungen am Seminar (z.B. Pädagogik oder Fachdidaktik) und der Veranstaltungen an der Schule (z.B. begleiteter Ausbil- dungsunterricht und beratende Unterrichtsbesuche) individuelle Lösungen für die angehenden Lehrkräfte gefunden werden müssen. Die angehenden Lehrkräfte, Se- minarleitungen und Schulleitungen der Ausbildungsschulen erhalten hierzu rechtzei- tig Informationen, um nach Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Osterferien passend zu handeln.